Erasmus+ Stipendium

ERASMUS+ SMS Aufenthalte
 
Erasmus+ Aufenthalt abbrechen bzw. nicht antreten:
Wenn Sie Ihren Erasmus+ Aufenthalt abbrechen bzw. nicht antreten fällt dies unter den Grundsatz der „Höheren Gewalt“ (force majeure)
  • Force majeure kann auf alle Mobilitäten angewandt werden, die wegen der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 abgesagt werden. Das heißt auch geplante Auslandsaufenthalte in (noch) nicht als Risikogebiet eingestuften Ländern können abgesagt/abgebrochen werden, falls die Einreise- und Quarantänebestimmungen der Gastländer einen Auslandsaufenthalt für Sie deutlich erschweren, oder falls Hochschulen den Lehrbetrieb eingestellt haben oder diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Ein Nachweis hierzu muss von Ihnen jedoch nicht erbracht werden.
  • Sie müssen die Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen bei Studienaufenthalten nicht erreichen. Bitte lassen Sie sich wenn möglich eine Aufenthaltsbestätigung (Confirmation of Stay) von Ihrer Gastinstitution ausstellen. Sollte dies nicht möglich sein, heben Sie bitte in jedem Fall Rückreisetickets und Informationen über mögliche Schließungen von Ihrer Gastinstitution auf.
  • Sie müssen die Mindestleistung von 2 semesterbegleitenden Kurse pro Auslandsaufenthalt nicht erbringen, wenn Ihnen die Absolvierung von Prüfungen nicht möglich ist. Über die Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen berät Sie dann nachgelagert Ihre TUM Fakultät.
  • Ihr Erasmus+ Aufenthalt wird bis zu dem durch die Partnerinstitution auf der Confirmation of Stay bescheinigten Enddatum Tag genau gefördert (falls keine CoS ausgestellt werden kann, gilt der nachgewiesene Tag der Rückreise).
  • Sollten Sie Ihren Aufenthalt nicht angetreten haben bzw. Ihre Aufenthaltsdauer bis maximal (einschließlich) 30 Tage betragen, können wir Ihnen zusätzlich mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Kosten bis zur maximalen Höhe einer Monatsrate in Ihrer Ländergruppe nach Belegen erstatten (LG1: 450€, LG2: 390€, LG3: 330€). Hierfür benötigen wir von Ihnen die Originalbelege sowie ein ausgefülltes Antragsformular, das wir Ihnen auf Nachfrage (E-Mail an: tumerasmus@zv.tum.de) zuschicken werden.  
  • Das Ausfüllen des EU-Survey (Abschlussbericht zu ihrem Aufenthalt) und OLS Test wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.

Erasmus+ Aufenthalt unterbrechen:

  • Wenn Ihnen Ihre Gasthochschule E-Learning anbietet oder wenn Sie abwarten möchten, ob es möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, um Ihren Aufenthalt zu beenden oder Prüfungen abzulegen, steht Ihnen diese Option grundsätzlich offen.
  • Zur Dauer des Aufenthaltes zählen nur die Tage, an denen Sie sich tatsächlich am Ort der Gastuniversität aufgehalten haben. Tage, die Sie an Ihrem Heimatort verbringen, auch während Sie via E-Learning Ihr Studium an der Gastuniversität fortsetzen, gelten als Unterbrechungszeit / interruption days.
  • Die Anwendung von force majeure ist in Kombination mit interruption days möglich. Für die interruption days wird jedoch keine Förderung gewährt (auch nicht bei einer blended mobility). Das heißt diese Unterbrechungszeit wird aus Ihrer Tag genauen Erasmus+ Förderung anschließend herausgerechnet.
  • Sie müssen die Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen bei Studienaufenthalten nicht erreichen. Bitte lassen Sie sich wenn möglich eine Aufenthaltsbestätigung (Confirmation of Stay) von Ihrer Gastinstitution ausstellen. Sollte dies nicht möglich sein, heben Sie bitte in jedem Fall Rückreisetickets und Informationen über mögliche Schließungen von Ihrer Gastinstitution auf.
  • Sie müssen die Mindestleistung von 2 semesterbegleitenden Kursen pro Auslandsaufenthalt nicht erbringen, wenn Ihnen die Absolvierung von Prüfungen nicht möglich ist. Über die Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen berät Sie gerne Ihre TUM Fakultät.
  • Nach dem Ende des Aufenthalts reichen Sie bitte zusammen mit allen After Mobility Unterlagen auch die Aufenthaltsbestätigung der Gasthochschule, sowie Nachweise zur Unterbrechung (z.B. Reisebelege Heimreise und erneute Anreise) ein und füllen den EU-Survey und den zweiten OLS Test aus.

Sofern das Erasmus+ Studium an der aufnehmenden Einrichtung im Ausland auf Grund der aktuellen Lage nicht im Rahmen von Präsenzveranstaltungen fortgesetzt werden kann, werden auch Online-Kurse für die Erasmus+ Förderung unter folgenden Bedingungen anerkannt:

1) Die Online-Kurse werden von der Gastuniversität im Ausland angeboten. Dabei ist es unerheblich, ob die Studierenden die Online-Kurse im Gastland oder im Heimatland besuchen.

und 

2) Die Kurse tragen zu der Erreichung der Lernziele wie in der Lernvereinbarung („Learning Agreement“) festgelegt bei.

Unter Erfüllung obiger Vorgaben soll die Bestätigung des Auslandaufenthaltes („Confirmation of Stay“) von Ihrer Gastuniversität über die gesamte Studienphase (Präsenzphase und E-Learning-Phase) ausgestellt werden. Bitte beantragen Sie das am Ende Ihres Auslandsaufenthaltes bzw. im Fall von E-Learning nach Erbringung der entsprechenden Studienleistung bei Ihrer Gastuniversität.

Sofern dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, reichen Sie uns bitte mit den After Mobility Dokumenten zusätzlich zur Confirmation of Stay über die Präsenzphase auch eine Bestätigung Ihrer zusätzlich abgeleisteten E-Learning-Phase ein, wie z.B. Ihren Schriftverkehr mit der Gastuniversität, aus dem dies hervorgeht.

 
ERASMUS+ SMP Aufenthalte
 
Erasmus+ Aufenthalt abbrechen bzw. nicht antreten:
 
Wenn Sie Ihren Erasmus+ Aufenthalt abbrechen bzw. nicht antreten, fällt dies unter den Grundsatz der „Höheren Gewalt“ (force majeure):
  • Force majeure kann auf alle Mobilitäten angewandt werden, die wegen der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 abgesagt werden. Das heißt auch geplante Auslandsaufenthalte in (noch) nicht als Risikogebiet eingestuften Ländern können abgesagt/abgebrochen werden, falls die Einreise- und Quarantänebestimmungen der Gastländer einen Auslandsaufenthalt für Sie deutlich erschweren, oder falls Hochschulen und Firmen den Betrieb eingestellt haben oder diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Ein Nachweis hierzu muss von Ihnen nicht erbracht werden.
  • Sie müssen die Mindestaufenthaltsdauer von 60 Tagen bei Praktika nicht erreichen. Bitte lassen Sie sich wenn möglich eine Aufenthaltsbestätigung (Traineeship Certificate) von Ihrer Praktikumsstelle ausstellen. Sollte dies nicht möglich sein, heben Sie bitte in jedem Fall Rückreisetickets und Informationen über mögliche Schließungen von Ihrer Praktikumsstelle auf.
  •  Ihr Erasmus+ Aufenthalt wird bis zu dem durch die Praktikumsstelle auf dem Traineeship Certificate bescheinigten Enddatum Tag genau gefördert.
  • Sollten Sie Ihren Aufenthalt nicht angetreten haben bzw. Ihre Aufenthaltsdauer beträgt maximal 30 Tage, können wir Ihnen zusätzlich mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Kosten bis zur maximalen Höhe einer Monatsrate in Ihrer Ländergruppe nach Belegen erstatten (LG1: 555€, LG2: 495€, LG3: 435€). Hierfür benötigen wir von Ihnen die Originalbelege sowie ein ausgefülltes Antragsformular, das wir Ihnen auf Nachfrage (E-Mail an: alagha@zv.tum.de) zuschicken werden.  
  • Bei abgebrochenen oder nicht angetretenen Aufenthalten wird das Ausfüllen des EU-Survey (Abschlussbericht zu ihrem Aufenthalt) und OLS Test wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend
Erasmus+ Aufenthalt unterbrechen:
  • Wenn Ihnen Ihr Praktikumsgeber Homeoffice anbietet oder wenn Sie abwarten möchten, ob es möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, um Ihren Aufenthalt zu beenden, steht Ihnen diese Option grundsätzlich offen.
  • Zur Dauer des Aufenthaltes zählen die Tage, an denen Sie vor Ort oder im Homeoffice Leistung erbracht haben und die Ihnen durch den Praktikumsgeber bestätigt werden. Tage, an denen Sie keine Leistung erbracht haben und nicht durch Ihren Arbeitgeber bestätigt werden, gelten als Unterbrechungszeit / interruption days.
  • Die Anwendung von force majeure ist in Kombination mit interruption days möglich. Für die interruption days wird jedoch keine Förderung gewährt. Das heißt diese Unterbrechungszeit wird aus Ihrer Tag genauen Erasmus+ Förderung anschließend herausgerechnet.
  • Sie müssen die Mindestaufenthaltsdauer von 60 Tagen bei Praktikumsaufenthalten nicht erreichen. Bitte lassen Sie sich wenn möglich eine Aufenthaltsbestätigung (Traineeship Certificate) von Ihrer Gastinstitution ausstellen. Sollte dies nicht möglich sein, heben Sie bitte in jedem Fall Rückreisetickets und Informationen über mögliche Schließungen von Ihrer Praktikumsstelle auf.
  • Nach dem Ende des Aufenthalts reichen Sie bitte zusammen mit allen After Mobility Unterlagen auch die Aufenthaltsbestätigung des Praktikumsgebers, sowie Nachweise zur Unterbrechung (z.B. Reisebelege Heimreise und erneute Anreise) ein und füllen den EU-Survey und den zweiten OLS Test aus.