Informationen zur Lehrverpflichtung (LUFV)

Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich Lehrpersonen im Sinn dieser Verordnung sind alle an staatlichen Universitäten, Universitätsklinika, Kunsthochschulen und Fachhochschulen wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können (Art. 5 Abs. 1 BayHSchPG).

Hier finden Sie den Link zur Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) des Freistaats Bayern