PJ im Kontext der Covid 19 Situation

PJ Beginn vom 18. Mai 2020 auf April 2020 vorverlegt

Das Ministerium hat entschieden, dass das M2 auf April 2021 verschoben wird. Somit wird der PJ-Beginn auf den 20.04.2020 (geplant) für die von der Verlegung des M2 betroffenen Studierenden vorverlegt.

Wird es Beschränkungen hinsichtlich der PJ-Mobilität geben?

TUM-Studierende, die sich über die bundesweite PJ-Mobilität in anderen Bundesländern über das PJ-Portal eingebucht haben, sollten sich im Klaren sein, dass dies nur dann problemlos funktioniert, wenn in diesem Bundesland auch die gleichen Regeln gelten, wie hier in Bayern/an der TUM.

Wir haben an den jeweiligen Fakultäten keinen Einfluss auf die Organisation und es ist zu erwarten, dass hier überall unter den momentanen Umständen zu schwierigen organisatorischen Herausforderungen kommen könnte.

Informieren Sie sich deshalb über das PJ-Portal (https://www.pj-portal.de/files/uebersicht.pdf), ob es in dem anderen Bundesland gleiche Rahmenbedingungen gibt, wie hier an der TUM.

Gibt es Beschränkungen der Art des Wahlfaches gemäß §5 Abs. (2) Satz 3?

Von der Möglichkeit der Einschränkung Ihres Wahltertials werden wir als Fakultät derzeit keinen Gebrauch machen – möglicherweise werden Sie aber mindestens in Ihrem 1. Tertial anders eingesetzt werden müssen, als dies Ihrem gewünschten PJ-Wahlfach entspricht.

Fehlzeitenregelung
(1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Quarantäne oder Isolation gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

 

Laufende PJ-Tertiale ab März 2020:

  • PJ am MRI und unseren Lehrkrankenhäusern ist weiterzuführen (durch Ministerium offiziell bestätigt).
  • „Rückkehrer*innen“ werden unkompliziert hier im Hause (oder ggf. im LKH) untergebracht Ablauf: Kontaktaufnahme mit dem PJ-Büro und dann von dort aus Verteilung auf freie Plätze in Rücksprache mit den jeweiligen PJ-Koordinatoren der Einrichtungen.
  • Fehlzeitenregelung
    (1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Quarantäne oder Isolation gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.
    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
  • PJ-Verantwortliche wurden darüberhin um eine „kulante“ Fehlzeitenregelung gebeten.
  • Bei PJ-Abbruch wegen „Virus-Angst“ ggf. keine Anerkennung der Leistung (ggf. individuelle Lösung -> Einsatz in „ungefährlichen Bereichen“)
  • https://www.mri.tum.de/sites/default/files/seiten/20200317_schema_.pdf