Splitting und Auslandsaufenthalte im vorzeitigen PJ

"Das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie vertritt zum Splitting innerhalb des Vorzeitigen Praktischen Jahres folgende Ansicht:

Die in Bayern eingeführte Praxis ein Tertial (§ 3 Abs. 1 ÄAppO) zu splitten, also zwei Mal acht Wochen in einer Klinik, z. B. im Ausland, abzuleisten, ist eine vom Verordnungsgeber nicht vorgesehene Ausnahme und daher ein absolutes Zugeständnis. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Voraussetzung für die einmalige Splittung ist jedoch, dass die beiden achtwöchigen Tertialteile nicht durch Urlaub oder andere Fehlzeiten noch weiter verkürzt werden, da acht Wochen die Untergrenze sind, bei der eine sinnvolle, zusammenhängende Ausbildung gerade noch gewährleistet ist.

Da die Splitting-Möglichkeit in § 3 (Praktisches Jahr) der ÄAppO nicht genannt ist, macht offenbar auch § 5 (Vorzeitiges Praktisches Jahr) der Abweichungs-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.03.2020 keine Angaben dazu. Sollte in Ausnahmefällen dennoch ein Ausbildungsabschnitt des Vorzeitigen Praktischen Jahres gesplittet werden, sind die Vorgaben des § 5 Abs. 2 der Abweichungs-Verordnung beachtlich. Bestätigt die Heimat-Universität, dass das Ausbildungsziel des Vorzeitigen Praktischen Jahres insgesamt erreicht wurde, hat das staatliche Prüfungsamt dies grundsätzlich zu akzeptieren.

Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit der Abweichungs-Verordnung soll der Primärzweck verfolgt werden, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbinden. Durch möglichst flexible Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Medizinstudierenden in der aktuellen Krisensituation das Gesundheitswesen unterstützen und gleichzeitig ihr Studium erfolgreich fortsetzen können. Eine uneingeschränkte PJ-Mobilität widerspricht in der derzeitigen Situation diesem Zweck. Ein triftiger Grund nun das PJ oder Teile hiervon im Ausland abzuleisten, ist grundsätzlich nicht erkennbar. Es wäre sowohl organisatorisch möglich als auch zumutbar, das vorgezogene PJ am Universitätsklinikum oder einem Lehrkrankenhaus abzuleisten. Wir können daher zu einer Ableistung des PJ im Ausland derzeit nicht zuraten."

Anmerkung: 

Die seit 10. April 2020 geltende Einreise-Quarantäne-Verordnung sieht für Einreisende aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Freistaat Bayern eine verpflichtende unverzügliche 14-tägige häusliche Quarantäne vor. Sollten sich Studierende trotz allem für einen Auslandsaufenthalt entscheiden, ist diese automatische auslandsbedingte Quarantänezeit über Fehltage auszugleichen. Die Änderungsverordnung greift in diesem Fall nicht.