Nach dem Aufenthalt
Für die abschließende Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen müssen Sie nach Ihrer Rückkehr mit den Fachbetreuern der jeweiligen Kliniken sowie bei Gesamtleistungen auch mit dem Landesprüfungsamt für Humanmedizin Kontakt aufnehmen. Nähere Details zum Anerkennungs-Prozedere finden Sie hier. Hierfür ist die Vorlage eines offiziellen Leistungsnachweises (z. B. ein von der Gasthochschule erstelltes Transcript of Records) und der Vorab-Äquivalenzbescheinigung(en), die Sie vor der Abreise erhalten haben, für die anzuerkennenden Leistungen erforderlich.
Während des Auslandsstudiums
Verlängerung / Verkürzung des Aufenthaltes
Eine Verlängerung eines bereits begonnenen Aufenthalts ist grundsätzlich möglich, wenn der neue Aufenthaltszeitraum durch das Bilateral Agreement abgedeckt ist. Die Vereinbarung über die Verlängerung muss zwischen Heimat- und Gasthochschule vor dem ursprünglich geplanten Ende des laufenden Aufenthalts getroffen werden. Konkret heißt das, dass Sie unverzüglich, jedoch spätestens bis 4 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Ende Ihres Aufenthalts (laut Grant Agreement) die Gasthochschule, die Auslandsbeauftragte und das Erasmus+ team des TUM Global & Alumni Offices über Ihr Interesse an einer Verlängerung informieren.
Sofern Restmittel vorhanden sind, wird den Studierenden für die Verlängerungsmonate ein zusätzlicher Erasmus-Zuschuss gewährt.
Die Verlängerung muss sich unmittelbar an den ursprünglichen Aufenthalt anschließen (Feiertage und Universitätsferien gelten dabei nicht als Unterbrechung). Die Dauer des Gesamtaufenthalts darf nicht über das Ende des Förderjahres (31.05.) hinausgehen. Über die Zeit der Verlängerung muss das Learning Agreement geändert werden und die gesamte Dauer muss im Transcript of Records und in der Aufenthaltsbestätigung („Confirmation of Stay“) vermerkt sein.
Verkürzungen bzw. Rücktritte oder Absagen müssen der Auslandsbeauftragten und dem Erasmus+ Team des TUM Global & Alumni Offices unverzüglich, aber spätestens bis 4 Wochen vor dem ursprünglichen Enddatum (laut Grant Agreement), gemeldet werden. Dabei reicht es, wenn der/die Studierende es mit Angabe des Grundes per E-Mail mitteilt. Das Stipendium wird entsprechend auf die Förderrate des verkürzten Aufenthalts gekürzt. Wenn der Rücktritt/die Verkürzung noch vor der Auszahlung der ersten Rate des Stipendiums mitgeteilt wird, kann eine nachträgliche Rückzahlung des Erasmus-Zuschusses verhindert werden.
Vorbereitung auf das Auslandsstudium
Online Learning Agreement und Anerkennung
Alle wichtigen Details und Informationen zum Erasmus+ Online Learning Agreement (OLA) sowie zum Prozedere der Anerkennung finden Sie hier.
Beurlaubung
Für die Dauer des Auslandsaufenthalts ist es möglich, sich bei der Abteilung Studium der TUM für maximal zwei Semester beurlauben zu lassen. Der Antrag auf Beurlaubung muss jeweils vom Beginn der Rückmeldefrist bis zum ersten Vorlesungstag gestellt werden.
Hinweis: Der Studentenwerksbeitrag und der „Semesterticket-Solidarbeitrag“ müssen auch bei einer Beurlaubung entrichtet werden.
Grundsätzlich können während eines Urlaubssemesters nur Wiederholungsprüfungen (in unbegrenzter Anzahl) abgelegt werden. Prüfungswiederholungsfristen werden durch eine Beurlaubung nicht unterbrochen bzw. verlängert. Eine eventuelle Verlängerung ist generell beim zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen. Urlaubssemester zählen grundsätzlich nicht als Fachsemester.
Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich per Formular bei der Abteilung Studium der TUM zu stellen. Alle Informationen zum Thema Beurlaubung finden Sie unter: www.tum.de/studium/im-studium/beurlaubung/
Finanzierung
Grundsätzlich ist jeder Erasmusplatz mit einem Erasmus+ Mobilitätszuschuss (Erasmus+ Stipendium) verbunden. Die Höhe des Erasmus+ Zuschusses richtet sich nach dem jeweiligen Zielland und wird in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird - idealerweise - vor dem Auslandsaufenthalt ausgezahlt, sofern Sie das Grant Agreement und das Online Learning Agreement (Before the Mobility) eingereicht, sowie nach Aufforderung den OLS-Sprachtest absolviert haben. Die erste Rate beträgt 70 Prozent des maximalen Erasmus+ Zuschusses.
Die zweite Rate wird nach Ihrem Auslandsaufenthalt ausgezahlt und richtet sich nach der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in Tagen. Voraussetzung dafür ist die Abgabe folgender Unterlagen: Aufenthaltsbestätigung der Gastuniversität („Confirmation of Stay“), Notenübersicht („Transcript of Records“) der Gastuniversität, Course-Alignment, EU-Survey Bericht und ein frei formulierter Erfahrungsbericht. Außerdem müssen Sie den OLS-Sprachtest nach Mobilität durchführen, sofern Sie diesen vor der Mobilität absolvieren mussten.
Einzelheiten zu den Länderkategorien, der Höhe der Tagessätze sowie der Auszahlungsraten entnehmen Sie bitte der Webseite des TUM Global & Alumni Offices.
Achtung: Sollten Sie schon einmal am Erasmus-Programm teilgenommen haben oder ein anderes Stipendium der EU erhalten, bitten wir Sie, das Erasmus+ Team des TUM Global & Alumni Offices zu kontaktieren. Das Gleiche gilt wenn Sie ein anderes Stipendium einer öffentlichen oder privaten Organisation erhalten, da diese sich manchmal ausschließen.
Studierende können für den Erasmus-Auslandsaufenthalt einen Antrag auf Auslands-BAföG stellen. Die Freibeträge der Eltern sind beim Auslands-BAföG höher, als beim Inlands-BAföG. Auch wenn man kein Inlands-BAföG bekommt, ist es trotzdem ratsam, einen Antrag auf Auslands-BAföG zu stellen bzw. den Bedarf zu errechnen, da eine Förderung trotzdem möglich sein kann. Eine Bescheinigung für das Auslands-BAföG erhalten die Studierenden vom Erasmus+ team des TUM Global & Alumni Offices. Informationen: www.auslandsbafoeg.de/
Versicherung
Mit dem Erasmus+ Mobilitätszuschuss ist kein Versicherungsschutz verbunden und Sie sind selbst dafür verantwortlich für ausreichenden Versicherungsschutz im Ausland zu sorgen. Bitte vergessen Sie nicht, sich rechtzeitig über die für Ihren Auslandsaufenthalt erforderlichen Versicherungen zu erkundigen: Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, ggf. Unfall- und Reiseversicherung etc.. Das Studentenwerk München bietet eine Rahmen-Unfallversicherung für Studierende. Weitere Informationen finden Sie auf der Website: https://www.studentenwerk-muenchen.de/ueber-uns/unfallversicherung-fuer-...
In allen EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt die Europäische Versicherungskarte (European Health Insurance Card), die Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Ob Sie bereits eine solche Karte besitzen, erkennen Sie an den EU-Sternchen auf der Rückseite Ihrer normalen Krankenversicherungskarte.
Privatversicherte sollten sich vor der Abreise mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen, um den Umfang des Versicherungsschutzes im Ausland zu klären.
Sie haben ansonsten auch die Möglichkeit, über den DAAD eine kombinierte Kranken-, Unfall- und Privathaftpflicht-versicherung sowie Reisegepäckversicherung abzuschließen (Tarif 726). Mehr Informationen hierzu finden Sie unter: www.daad.de/versicherung/de/
Neu: Für das Visum zur Einreise in die Türkei benötigen Sie den Nachweis einer Krankenversicherung (mit minimaler Abdeckung) auf türkischer Sprache: http://www.intl.boun.edu.tr/?q=public-health-insurance-students-countries-have-agreements-turkey
Visum
Die Frage, ob ein TUM-Studierender ein Visum für einen Erasmus-Studienaufenthalt benötigt, hängt sowohl von der Staatsangehörigkeit dieses TUM-Studierenden als auch vom Status des Gastlandes und von Dauer und Zweck des Aufenthaltes ab.
Für Staatsangehörige aus EU- oder EFTA-Ländern sind Aufenthalte im EU-Raum generell unproblematisch. Außerhalb der EU (z.B. Türkei) müssen Sie jedoch in der Regel bei Aufenthalten zu Studienzwecken ein Visum beantragen. Erkundigen Sie sich daher frühzeitig beim Konsulat Ihres Gastlandes. Reisen Sie nicht ohne entsprechendes Visum (also auch kein Touristenvisum, das später nicht verlängert werden kann) ein.
Staatsangehörige aus einem EU-Drittland benötigen meist auch für Studienaufenthalte innerhalb weiterer Länder der EU ein Visum für das entsprechende Land. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig beim jeweiligen Konsulat. Bitte konsultieren Sie auch das KVR, um dafür zu sorgen, dass Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland seine Gültigkeit behält.
Wichtig: Bitte kaufen Sie Ihr Flugticket erst wenn Sie sicher sind, dass Ihr Visumantrag erfolgreich ist. Seitens der TUM kann Ihr Visaprozess leider nicht beschleunigt werden.
Wenn sich Mehrkosten wegen eines Visumantrags ergeben, können Sie einen Zuschuss in Höhe von 200€ beim Erasmusbüro unter tumerasmus@zv.tum.de beantragen. Reichen Sie dafür das entsprechende Antragsformular sowie die Rechnungskopie per E-Mail bis Ende April ein.
Wohnungssuche
Informationen zum Wohnraum am Zielort erhalten Sie meist zusammen mit den Hinweisen zur Bewerbung/Anmeldung direkt von der Gastuniversität. Bei einigen Gastuniversitäten können Sie sich direkt für einen Wohnheimplatz bewerben, bei anderen wiederum ist Ihre eigene Initiative gefragt. Ansprechpartner sind jedoch in jedem Fall die Erasmus-Koordinatoren an der Gasthochschule.
Hilfreiche Informationen zum Wohnraum finden Sie außerdem in den Erfahrungsberichten der TUM-Studierenden, die bereits im Ausland waren, unter: https://tum.moveon4.de/publisher/1/eng
Oft sind auch die Facebook-Seiten der örtlichen ESN-Sections hilfreich: http://esn.org/
Weitere Informationen zum Programm:
Tertialdaten Mai und November 2024
Ansprechpartner
Bewerbungen für das Mentorenprogramm richten Sie bitte an: mentorenprogramm.mec.med@tum.de
Unseren Flyer zum Programm finden Sie hier: